Regelmäßig fällt bei einer gewöhnlichen Kaufbegleitung, für die anwaltliche Tätigkeit, ein Honorar in Höhe von von 1 bis 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Steuern an. Sollten im Zuge der Bearbeitung Probleme zutage treten, welche eine besondere Beschäftigung erfordern (Nichterfüllung des Vertrages, Baumängel, etc.), und sich diese nicht durch entsprechende Hinweise und ein außergerichtliches Schreiben lösen lassen, würden wahlweise Honorare auf Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung oder der einschlägigen Vorschriften der örtlichen Anwaltskammer zum Ansatz gebracht. In jedem Fall würde zu diesem Zweck mit dem Mandanten ein konkreter Auftrag ausgearbeitet, dem beide Seiten zustimmen müssten. Auf diese Weise entstehen keine unerwarteten Kosten.