Wir beantworten Ihre Fragen, sorgen uns darum dass Fehler vermieden werden, beraten Sie hinsichtlich bestehender Gestaltungsmöglichkeiten und begleiten Sie bis zur vollständigen, erfolgreichen Abwicklung des Immobilienkaufs oder Verkaufs.
Profitieren Sie von unserer Qualifikation, Erfahrung und Mehrsprachigkeit
Benefit from our qualifications, experience and multilingualism
Als bilinguale, spezialisierte, und sowohl in Spanien (als Abogados) wie auch in Deutschland (als Rechtsanwalt und europäischer Rechtsanwalt) zugelassene Anwälte, können wir Sie in beiden Ländern kompetent beraten und vertreten. Die Begleitung von Immobilienkäufen und Verkäufen in Spanien ist eine unserer Kernkompetenzen.
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Als bilinguale, spezialisierte, und sowohl in Spanien (als Abogados) wie auch in Deutschland (als Rechtsanwalt und europäischer Rechtsanwalt) zugelassene Anwälte, können wir Sie in beiden Ländern kompetent beraten und vertreten. Die Begleitung von Immobilienkäufen und Verkäufen in Spanien ist eine unserer Kernkompetenzen.
Das spanische Immobilienrecht, weist in vielerlei Hinsicht, gegenüber dem deutschen, österreichischen oder Schweizer Recht Besonderheiten auf.
Fallstricke lauern bereits bei der Kaufvorbereitung bzw. während der Anbahnung des beabsichtigten Rechtsgeschäftes.
Einerseits kann nach spanischem Recht ein Immobilienkauf bereits durch mündliche Vereinbarung zustandekommen, weshalb es unter Umständen nicht nur keiner Beurkundung bedarf, sondern teilweise selbst die Schriftform verzichtbar ist, um Eigentum zu übertragen.
Andererseits kommen trotz einer umfassenden Formfreiheit, vor der üblichen notariellen Beurkundung, regelmäßig Vorverträge oder Anzahlungsverträge, die sogenannten contratos de arras zum Einsatz.
Diese können unterschiedlich ausgestaltet sein, und unter anderem eine einfache Anzahlung oder eine folgenreiche Strafkaution bedeuten.
Das spanische Immobilienrecht, weist in vielerlei Hinsicht, gegenüber dem deutschen, österreichischen oder Schweizer Recht Besonderheiten auf.
Fallstricke lauern bereits bei der Kaufvorbereitung bzw. während der Anbahnung des beabsichtigten Rechtsgeschäftes.
Einerseits kann nach spanischem Recht ein Immobilienkauf bereits durch mündliche Vereinbarung zustandekommen, weshalb es unter Umständen nicht nur keiner Beurkundung bedarf, sondern teilweise selbst die Schriftform verzichtbar ist, um Eigentum zu übertragen.
Andererseits kommen trotz einer umfassenden Formfreiheit, vor der üblichen notariellen Beurkundung, regelmäßig Vorverträge oder Anzahlungsverträge, die sogenannten contratos de arras zum Einsatz.
Diese können unterschiedlich ausgestaltet sein, und unter anderem eine einfache Anzahlung oder eine folgenreiche Strafkaution bedeuten.
Deshalb gilt es grob zwischen den arras confirmatorias, den arras penitenciales und den arras penales zu unterscheiden.
Um welche Art Vertrag es sich im konkreten Fall tatsächlich handelt, muss anhand des Wortlautes des Vertrages, dem Willen der Parteien, und den Umständen ermittelt werden. In diesem Zusammenhang hat die spanische Rechtsprechung eine umfassende Kasuistik geschaffen. Eine klare Abgrenzung ist oftmals schwierig, und bedarf der Analyse des konkreten Einzelfalles.
Neben der besonderen Sorgfalt, mit welcher der Vorvertrag geprüft bzw. ausgearbeitet werden muss, tritt die Frage nach der Lastenfreiheit und Nutzbarkeit der Immobilie, welche nicht alleine mit einem Grundbuchauszug abgeklärt werden kann.
Sehr gerne stehen wir deshalb bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages und bis zum vollständigen, gesetzeskonformen Abschluss an Ihrer Seite.
So früh wie möglich, da spanische Vorverträge bereits weitreichende Folgen haben können, und für den Laien damit unbekannte Risiken verbunden sind.
Dies ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles, und richtet sich z.B. danach, wie lange es dauert bis alle Beteiligten über spanische Steuernummern verfügen, ob der Verkäufer alle erforderlichen und von uns erbetenen Dokumente vorlegen kann, wie lange es gegebenenfalls dauert, bis wir Antwort von den Behörden bekommen, ob die Käuferseite eine Finanzierung benötigt, ob die Liegenschaft wesentliche, nicht eingetragenen Veränderungen erfahren hat, etc. Die eigentliche Übertragung kann binnen weniger Tage abgewickelt werden, und die Eintragung in das Grundbuch ist regelmässig nach einem Monat vollzogen.
Regelmäßig fällt bei einer gewöhnlichen Kaufbegleitung, für die anwaltliche Tätigkeit, ein Honorar in Höhe von von 1 bis 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Steuern an. Sollten im Zuge der Bearbeitung Probleme zutage treten, welche eine besondere Beschäftigung erfordern (Nichterfüllung des Vertrages, Baumängel, etc.), und sich diese nicht durch entsprechende Hinweise und ein außergerichtliches Schreiben lösen lassen, würden wahlweise Honorare auf Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung oder der einschlägigen Vorschriften der örtlichen Anwaltskammer zum Ansatz gebracht. In jedem Fall würde zu diesem Zweck mit dem Mandanten ein konkreter Auftrag ausgearbeitet, dem beide Seiten zustimmen müssten. Auf diese Weise entstehen keine unerwarteten Kosten.