Dies ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles, und richtet sich z.B. danach, wie lange es dauert bis alle Beteiligten über spanische Steuernummern verfügen, ob der Verkäufer alle erforderlichen und von uns erbetenen Dokumente vorlegen kann, wie lange es gegebenenfalls dauert, bis wir Antwort von den Behörden bekommen, ob die Käuferseite eine Finanzierung benötigt, ob die Liegenschaft wesentliche, nicht eingetragenen Veränderungen erfahren hat, etc. Die eigentliche Übertragung kann binnen weniger Tage abgewickelt werden, und die Eintragung in das Grundbuch ist regelmässig nach einem Monat vollzogen.
Regelmäßig fällt bei einer gewöhnlichen Kaufbegleitung, für die anwaltliche Tätigkeit, ein Honorar in Höhe von von 1 bis 1,5 % des Kaufpreises zuzüglich Steuern an. Sollten im Zuge der Bearbeitung Probleme zutage treten, welche eine besondere Beschäftigung erfordern (Nichterfüllung des Vertrages, Baumängel, etc.), und sich diese nicht durch entsprechende Hinweise und ein außergerichtliches Schreiben lösen lassen, würden wahlweise Honorare auf Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung oder der einschlägigen Vorschriften der örtlichen Anwaltskammer zum Ansatz gebracht. In jedem Fall würde zu diesem Zweck mit dem Mandanten ein konkreter Auftrag ausgearbeitet, dem beide Seiten zustimmen müssten. Auf diese Weise entstehen keine unerwarteten Kosten.
So früh wie möglich, da spanische Vorverträge bereits weitreichende Folgen haben können, und für den Laien damit unbekannte Risiken verbunden sind.